FAQs zur Denkmalschutz-Immobilie

1. Warum ist die hohe Denkmalschutz-AfA im Gegensatz zu anderen Steuervergünstigungen weitgehend unangetastet geblieben?

    Schutz, Sanierung und Erhalt von (Bau-)Denkmälern ist eine kulturpolitische Aufgabe des Staates. Mit seinen eigenen finanziellen Mitteln ist der Staat jedoch nicht in der Lage, dieser Aufgabe in der geforderten Breite nachzukommen. Mit der hohen steuerlichen Förderung durch die Denkmalschutz-AfA stimuliert er private Investoren, den Denkmalschutz zu finanzieren. Der Erwerber einer solchen zu sanierenden denkmalgeschützten Immobilie erhält dafür neben den Steuervergünstigungen zumeist eine Immobilie, die hohe architektonische, historische und bauliche Qualität aufweist und in der Regel in einem städtebaulich gewachsenen Umfeld liegt.

 

2. Wie hoch ist die Sonder-AfA bei Denkmalschutz-Immobilien für Kapitalanleger?

    In den ersten acht Jahren können jeweils 9 %, in den darauffolgenden vier Jahren jeweils weitere 7 % der nachgewiesenen und anerkannten Herstellungs- und Modernisierungskosten abgeschrieben werden.

 

3. Wie hoch ist die Sonder-AfA bei Denkmalschutz-Immobilien für Eigennutzer?

    In den ersten zehn Jahren können jeweils 9 % der nachgewiesenen und anerkannten Herstellungs- und Modernisierungskosten abgeschrieben werden.

 

4. Welche Bedeutung hat die Fertigstellung bzw. Abnahme einer Immobilie im Hinblick auf die steuerliche Behandlung (AfA)?

    Durch die Herstellung der Bezugsfertigkeit und die darauf folgende Abnahme der Immobilie gehen in der Regel die damit verbundenen „Nutzen und Lasten“ auf den Käufer über. Dieser Termin ist für die steuerliche Behandlung von Bedeutung, denn in dem Jahr, in dem „Nutzen und Lasten“ übergehen, kann der Erwerber seine Immobilie zum ersten Mal abschreiben.

 

5. Wann und wie kann die für die steuerliche Geltendmachung der Denkmal-AfA notwendige 7i-Bescheinigung beantragt werden?

    Eine Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b Einkommenssteuergesetz (im folgenden 7i-Bescheinigung genannt) kann erst beantragt werden, wenn sämtliche Arbeiten durchgeführt und die vollständige Fertigstellung des Objektes festgestellt wurde. Für die Beantragung der 7i-Bescheinigung sind der Denkmalschutzbehörde u.a. folgende Unterlagen zur Prüfung vorzulegen:

    – Bestätigung der fertiggestellten Baumaßnahme
    – Fotodokumentation (Zustand alt/neu)
    – Kopie des Antrages auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung oder der Baugenehmigung
    – Kopie der denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung mit Auflagen zum Denkmalschutz
    – Originalrechnungen mit den zugehörigen Zahlungsbelegen (Quittungen, Kontoauszüge o.ä.). Dabei sind die erbrachten Einzelleistungen gewerkeweise chronologisch geordnet und fortlaufend nummeriert aufzuführen.

    Wer eine Wohnung in einer Denkmal-Immobilie bei einem Bauträger erwirbt, ist normalerweise nicht im Besitz der Besitz von Originalrechnungen der bauausführenden Firmen. Daher wird der Erwerber i.d.R. den Bauträger mit der Beantragung der 7i-Bescheinigung beauftragen. Ansprechpartner für die Denkmalschutzbehörde als Bescheinigungsbehörde ist dann der Bauträger. Ds Original der Bescheinigung geht diesem zu und wird von ihm dann an die einzelnen Erwerber weitergeleitet.

6. Wie lange dauert es, bis nach Antragstellung die 7i-Bescheinigung vorliegt?

    Die Bearbeitungsdauer für eine 7i-Bescheinigung hängt von den Kapazitäten und Modalitäten der zuständige Behörde ab, die von Kommune zu Kommune variieren können. In Berlin liegt die 7i-Bescheinigung derzeit i.d.R. erst zwei Jahre nach Antragstellung und vollständiger Einreichung der notwendigen Unterlagen vor – in Ausnahmefällen sogar noch später. In Halle an der Saale dagegen geht es schneller, hier wartet man oftmals nur zwischen neun und zwölf Monaten auf das wichtige Dokument.