Mit der Teilungserklärung wird das Eigentum an einer Immobilie in Miteigentumsanteile aufgeteilt, d.h. hier werden aus dem großen Kuchen inklusive des Tortenbodens (Gebäude und Grundstück) einzelne Sahneschnitten (Wohnungen und Nutzungsrechte) gebildet. Die Kuchenstücke werden nummeriert und mit einem Berechnungsschlüssel (Miteigentumsanteile) versehen, der u.a. auch wichtig für die spätere Kostenaufteilung ist.
Es wird festgelegt, was zu einer einzelnen Wohnung (Sondereigentum und-nutzungsrechte) und was allen gehört (Gemeinschaftseigentum). Außerdem wird die Nutzung der Immobilie (meist Wohnen) geregelt und festgelegt, wer was wann zu tun oder zu lassen hat (Verpflichtungen). Das schließt die Zahlung des Wohn- oder Hausgeldes genauso ein wie die Beauftragung eines Verwalters und die regelmäßige Einberufung (mind. einmal jährlich) der Eigentümerversammlung. Die Teilungserklärung regelt also im weitesten Sinne die Beziehung zwischen den Eigentümern einer Immobilie.
Während der Planungs- und Bauphase kann es immer wieder zu Änderungen bzw. Ergänzungen der Teilungserklärung kommen. Dies liegt u. a. an Versorgungsunternehmen oder Behördenauflagen. Die Neuerungen dürfen sich aber nicht wertmindernd auf die einzelnen Wohnungen auswirken, darauf muss der Notar aufpassen. Wichtig: Liegt die Teilungserklärung dem Grundbuchamt vor, kann sie ansonsten nur noch mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Das ist in vielen Fällen kaum zu bewerkstelligen.