Steuervorteile durch Immobilien: Die Sanierungs-AfA

Die Kosten für bauliche Maßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung und Erneuerung von Gebäuden, die in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, können mit einer erhöhten AfA abgeschrieben werden.

Steuerliche Förderung für Kapitalanleger und Selbstnutzer

In den ersten acht Jahren dürfen Kapitalanleger Modernisierungs- und Instandsetzungskosten über diese Sonder-AfA mit jeweils neun Prozent, in den den darauf folgenden vier Jahren mit jeweils sieben Prozent geltend machen (§ 7 h EStG). Die Erwerbskosten für das unsanierte Gebäude können mit 2 bzw. 2,5 Prozent pro Jahr (Standard-AfA) angesetzt werden. Eigennutzer können insgesamt 90 % der Sanierungsaufwendungen – zehn Jahre lang jeweils neun Prozent – steuerlich geltend machen (§ 10 f EStG).

Was sonst zu beachten ist

1. Voraussetzung für die Anerkennung der Sanierungs-AfA ist ein sanierungsrechtlicher Vertrag für das jeweilige Gebäude. Er wird in der Regel zwischen der Kommune und dem Bauträger/Eigentümer des Objekts im Vorfeld der Baumaßnahmen geschlossen.

2. Die Sanierungs-AfA kann nur dann (vollständig) in Anspruch genommen werden, wenn die Immobilie vor Beginn der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen erworben wurde.

3. Der Erwerb einer so steuerlich geförderten Sanierungs-Immobilie ist eine langfristige Form der Kapitalanlage, es gilt mindestens zehn Jahre durchzuhalten. Denn bei einem Verkauf innerhalb dieser Zehn-Jahresfrist nach Erwerb ist natürlich ein eventuell anfallender Veräußerungsgewinn zu versteuern. Was aber viele nicht wissen: in diesem Fall werden zudem die bis zum Veräußerungszeitpunkt in Anspruch genommenen Abschreibungen dem Veräußerungsgewinn zugeschlagen werden und können somit die Steuerlast siginifikant erhöhen.

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