Wie bei anderen Wirtschaftsgütern auch geht das Finanzamt davon aus, dass sich auch Gebäude mit der Zeit abnutzen und am Ende einer festgelegten Nutzungsdauer de facto wertlos sind. Wer seine Immobilie gewerblich nutzt oder vermietet, kann diese schleichende Vermögensminderung daher als Abschreibung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend machen. Die Abschreibung erfolgt linear, wobei Höhe und Dauer abhängig vom Alter des Gebäudes sind: bei Gebäude bis Baujahr 1924 können 2,5 Prozent der der Anschaffungskosten über insgesamt 40 Jahre, bei Gebäude ab Baujahr 1925 jeweils 2,0 Prozent über insgesamt 50 Jahre angesetzt werden.
Wird ein Gebäude verkauft, beginnen die Abschreibungsfristen für den Erwerber von neuem zu laufen. Verkauft dieser jedoch seine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren, muss nicht nur ein etwaiger Veräußerungsgewinn versteuert werden, sondern auch alle bereits im Zusammenhang mit dem einstigen Immobilienkauf gewährten Steuervorteile an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Eigennutzer einer Wohnimmobilie können die Standard-AfA grundsätzlich nicht steuerlich geltend machen.
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