… richten sich an alle, die sanieren bzw. sanierten Wohnraum kaufen. Ziel ist es, die Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden zu stimulieren. Förderfähig sind alle energetischen Maßnahmen, die zu einem KfW-Effizienzhaus-Standard führen (Programm-Nr. 151). Aber auch Einzelmaßnahmen wie die Dämmung von Dach- oder Wandflächen oder die Erneuerung von Fenstern, Heizungs- und Lüftungsanlagen werden sind förderberechtigt, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen (Programm-Nr. 152).
Achtung: Die KfW-Programme 151/152 werden ab dem 01.07.2021 durch die neuen Förderkredite und Zuschüsse der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) ersetzt.
KfW-Effizienzhaus Denkmal
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert die energetische Sanierung von Baudenkmalen ebenso wie bei allen anderen Wohngebäuden. Auch der entsprechende Umbau von (beheizten) Nicht-Wohngebäuden (z.B. Fabrik- oder Bürogebäude) zur Wohnnutzung ist förderfähig. In manchen Fällen sind allerdings Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes wie z.B. die Außendämmung von Fassaden nicht mit den Bestimmungen des Denkmalschutzes in Einklang zu bringen. Daher gelten für Baudenkmale und Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz erleichterte Fördervoraussetzungen („KfW-Effizienzhaus Denkmal“).
Wie wird gefördert?
Die KfW fördert entsprechende Vorhaben bei Wohngebäuden mit einem zinsgünstigen Förderkredit von
– bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit bei einem KfW-Effizienzhaus und
– bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen.
Die aktuellen Konditionen des KfW-Kredits: Bei einer Zinsbindung von 10 Jahren, einer Laufzeit von 4 – 30 Jahren und einer anfänglichen tilgungsfreien Zeit von1 – 5 Jahren liegt der Effektivzins derzeit bei 0,75 % p.a. (Stand 01.01.2021). Zusätzlich erhalten Käufer einer Wohnung, die KfW-Effizienzhaus-Kriterien erfüllt, immer einen Tilgungszuschuss, der bares Geld wert ist: der Tilgungszuschuss reduziert den rückzahlbaren Darlehensbetrag, so dass nicht der gesamte Kredit zurückgezahlt werden muss. Derzeit (Stand 01.01.2021) beläuft er sich bei einem KfW-Effizienzhaus „Denkmal“ auf 25 % der Darlehenssumme bzw. bis zu 30.000 Euro für jede Wohneinheit.
Sachverständigenpflicht
Bei der energetischen Sanierung eines Baudenkmals zu einem KfW-Effizienzhaus „Denkmal“ oder einem anderen KfW-Effizienzhaus-Standard ist die Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes zwingend vorgeschrieben.
Beim Kauf einer Wohnung in einer Denkmalschutz-Immobilie hat der Bauträger einen entsprechenden Sachverständigen i.d.R. bereits beauftragt. Von diesem Sachverständigen erhalten die Käufer dann auch die beiden Dokumente, die sie bei der Beantragung des KfW-Förderkredites vorgelegen müssen:
- die sog. Online-Bestätigung zum KfW –Antrag bestätigt, dass die geplanten Baumaßnahmen die Fördervoraussetzungen (voraussichtlich) erfüllen
- die zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale bestätigt, dass es sich bei der jeweiligen Immobilie um ein entsprechend erhaltenswertes Objekt handelt.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen testiert der Sachverständige in der „Bestätigung nach Durchführung“ die ordnungsgemäße Fertigstellung der energetischen Sanierung gemäß Planung bzw. führt entsprechende Änderungen auf. Diese Bescheinigung muss der KfW vorgelegt werden (s.u.) und ist Voraussetzung dafür, dass auch der Tilgungszuschuss (s.o.) gewährt wird.
Beantragung
Die Förderung muss i.d.R. beantragt werden, bevor mit den Sanierungsmaßnahmen begonnen wird. Aber Achtung: beim förderfähigen Ersterwerb einer Immobilie z.B. von einem Bauträger gilt bereits die Beurkundung des Kaufvertrages als Beginn der Bau-/Sanierungsmaßnahmen. Die Beantragung des KfW-Förderkredits selbst erfolgt i.d.R. im Rahmen der Gesamtfinanzierung beim vom Erwerber ausgewählten Kreditinstitut. Die Bank leitet Antrag und Unterlagen (Online-Bestätigung/Bestätigung für Baudenkmale) dann an die KfW zur Prüfung weiter. Nach Genehmigung durch die KfW (Bearbeitungszeit ca. vier Wochen) fertigt die Bank dann den entsprechenden Darlehensvertrag aus. Nach Unterzeichnung durch Bank und Erwerber steht dann die Darlehenssumme zur Verfügung.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen wird die vom Sachverständigen dann erstellte „Bestätigung nach Durchführung“ bei der finanzierenden Bank zur Weiterleitung an die KfW eingereicht.
Die Programme können auch beim Kauf von bereits saniertem Wohnraum in Anspruch genommen werden, wenn die Kosten für die energetische Sanierung z.B. im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden.
Achtung: Die KfW-Programme 151/152 werden ab dem 01.07.2021 durch die neuen Förderkredite und Zuschüsse der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) ersetzt. Daher können Förderanträge nach diesen KfW-Programmen nur noch bis zum 30.06.2021 gestellt werden.
Kombinierbarkeit mit anderen Fördermaßnahmen der KfW
Das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ lässt sich mit der Förderung durch das KfW-Programm 159 „Altersgerecht Umbauen“ kombinieren.
Weitere Infos zum KfW-Programm 151/152
Alle wesentlichen Informationen können in einem von der KfW erstellten Merkblatt nachgelesen werden, dass hier direkt von der Website der KfW als PDF-Dokument abgerufen werden kann.
Alternative Investitionszuschuss statt Kredit: Das KfW-Programm 430
Erwerber, die keinen Darlehen benötigen oder wollen, können eine Förderung nach dem KfW-Programm 430 „Energieeffizient sanieren – Investitionszuschuss“ beantragen. Hier wird statt eines zinsgünstigem Darlehen wie beim KfW-Programm 151/152 ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss ausbezahlt. Die Förderung beträgt beim KfW-Effizienzhaus Denkmal bis zu 25 % der förderfähigen Kosten bzw. 30.000 Euro pro Wohneinheit. Das Geld wird nach Beendigung der Maßnahmen und Vorlage der vom Sachverständigen erstellten „Bestätigung nach Durchführung“ an den/die Antragsteller überwiesen. Diesen Investitionszuschuss können nur Privatleute in Anspruch nehmen, im Gegensatz zum KfW-Programm 151 werden keine Einzelmaßnahmen gefördert.
Weitere Infos zum KfW-Programm 430
Alle wesentlichen Informationen können in einem von der KfW erstellten Infoblatt nachgelesen werden, dass hier direkt von der Website der KfW als PDF-Dokument abgerufen werden kann.
Achtung: Auch das KfW-Programm 430 wird ab dem 01.07.2021 durch die neuen Förderkredite und Zuschüsse der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) ersetzt. Daher kann ein Zuschuss nur noch bis zum 30.06.2021 beantragt werden.
Quelle: KfW